Der Verein
Auszug aus der Vereinssatzung
Beschlossen am 11.08.2002:
§1 Vereinszweck
Der Verein "schattenzeilen.de e.V." betreibt und pflegt die nichtkommerzielle Website "www.schattenzeilen.de".
§4 Fördermitglieder
Wer den Verein "schattenzeilen.de e.V." unterstützen möchte, kann mit einem Mindestbeitrag von 30 Euo pro Jahr, zahlbar jährlich im Voraus auf das Konto des Vereins, als Fördermitglied in den Verein eintreten. Die Anzahl der Fördermitglieder ist unbegrenzt.
§5 Geld- und Sachspenden
Wer den Verein "schattenzeilen.de e.V." unterstützen möchte, ohne Fördermitglied zu sein, kann dies jederzeit durch Zuweisung von Geldspenden auf das Konto des Vereins oder durch Sachspenden an den Vorstand tun. Über die Verwendung von Sachspenden entscheidet der Vorstand im Einvernehmen. Über die Verwendung von Geldspenden wird nach der Entlastung des jeweiligen Vorstands zum Ende einer Wahlperiode entschieden. Spenden an der Verein "schattenzeilen.de" sind steuerlich nicht abzugsfähig; eine entsprechende Gemeinnützigkeit strebt der Verein nicht an.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins "schattenzeilen.de e.V." setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. Vorsitzender
2. Stellvertreter
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Communications-Administrator
(2) Die Posten des Vorstands werden von der Versammlung der aktiven Vereinsmitglieder (im Folgenden "Mitgliederversammlung" genannt) mit Zweidrittelmehrheit jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand lädt die Vereinsmitglieder drei Kalendermonate vor Ablauf einer Wahlperiode zur Mitgliederversammlung ein und gibt eine vorläufige Tagesordnung bekannt.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann auf eigenen Wunsch jederzeit von seinen Aufgaben entbunden werden. Der Vorstandsvorsitzende bestätigt dies schriftlich und macht einen Vorschlag zur kommissarischen Neubesetzung des Postens bis zum Ablauf der Wahlperiode. Die kommissarische Neubesetzung erfolgt einstimmig durch den Vorstand. Kann sich der Vorstand nicht einigen, wird der Posten durch sämtliche Mitglieder mit einfacher Mehrheit per Briefwahl neu und bis zum Ende der laufenden Wahlperiode besetzt.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Die Mitgliederversammlung erhält in schriftlicher Kurzform und mündlich einen Bericht des Vorstandsvorsitzenden über die Aktivitäten des Vereins in der zurück liegenden Wahlperiode. Wenn der Vorstandsvorsitzende aus dringenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teil nehmen kann, wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Nach dem Vorstandsbericht folgt der Bericht des Kassenwartes.
(4) Die Mitgliederversammlung entlastet sodann mit einfacher Mehrheit den Vorstand.
(5) Nach Abhandlung gegebenenfalls weiterer Tagesordnungspunkte schreitet die Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied kann beliebig oft wieder gewählt werden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied auf eigenen Vorschlag oder den Vorschlag eines anderen Vereinsmitglieds.
(6) Die Mitgliederversammlung kann aus gegebenen Gründen mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.

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