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Jugendschutz

Nach geltendem deutschen Recht dürfen wir jugendbeeinträchtigende Inhalte nur Personen zugänglich machen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Absatz 3 und 4 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) erlaubt uns, einen freien Zugang anzubieten in einer Zeitspanne, in der Kinder oder Jugendliche unter achtzehn Jahren diese Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen.

In der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr können angemeldete Nutzer daher alle Texte auf den Schattenzeilen frei einsehen.

Zugang zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr MEZ

Die Nachtlesung ist ausschließlich im Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr MEZ nutzbar. Die Nachtlesung bieten wir ausschließlich angemeldeten Nutzern an.

Informationen zur Nachtlesung

Fragen und Antworten

Was bedeutet MEZ?

Die Mitteleuropäische Zeit (MEZ, engl. Central European Time, CET) ist eine für Teile Europas und Afrikas gültige Zeitzone. Damit ist diese Zeitzone auch für Deutschland, Österreich und die Schweiz gültig.

Zeitangaben in den Texten deutscher Gesetze beziehen sich daher - soweit nicht ausdrücklich anders genannt - auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ).

Was ist ein JMStV?

Die Abkürzung JMStV steht für Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Er wird auch als "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien" bezeichnet und ist ein Staatsvertrag zwischen allen deutschen Bundesländern.

§5 JMStV: Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich zu machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Muss ich wirklich so lange wach bleiben?

Nein, natürlich nicht. Wenn du schon vor 23.00 Uhr geschützte Inhalte lesen möchtest, dann nutze eines der möglichen Altersverifikationssysteme.

Genug gelesen?

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